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   OLG Hamburg, 21.06.2006 - 2 Wx 33/05   

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https://dejure.org/2006,22429
OLG Hamburg, 21.06.2006 - 2 Wx 33/05 (https://dejure.org/2006,22429)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 2 Wx 33/05 (https://dejure.org/2006,22429)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - 2 Wx 33/05 (https://dejure.org/2006,22429)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 704
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 2 Wx 33/05
    Hierzu gehört die Eintragung im Wohnungsgrundbuch einschließlich der dort in Bezug genommenen Teilungserklärung (vgl. BGHZ 121, 236 (239)).
  • BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01

    Stimmrecht des mit einem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 2 Wx 33/05
    Die Kausalitätsvermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Beschluss mit Sicherheit - nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit - auch ohne den Verstoß inhaltsgleich gefasst worden wäre (BGH NJW 2002, 1647, 1651; Staudinger/Bub, WEG Kommentar 2005, § 24 Randnummer 146 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 2 Wx 33/05
    Maßgebend für die Auslegung der Teilungserklärung ist der Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. BGHZ 113, 374 (379); OLG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2002, 2 Wx 91/98).
  • BayObLG, 02.07.1999 - 2Z BR 56/99

    Auslegung einer Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 2 Wx 33/05
    Was der Verfasser der Teilungserklärung gewollt hat, ist hiernach ohne Bedeutung (vgl. BayObLG NZM 1999, 866).
  • OLG Hamburg, 04.04.2002 - 2 Wx 91/98

    Zur Auslegung einer Teilungserklärung hinsichtlich der Abbedingung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.06.2006 - 2 Wx 33/05
    Maßgebend für die Auslegung der Teilungserklärung ist der Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. BGHZ 113, 374 (379); OLG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2002, 2 Wx 91/98).
  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 196/19

    Wohnungseigentum: Entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die

    b) Die von dem Berufungsgericht befürwortete Gegenauffassung legt die Klausel im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (ZMR 2006, 704 ff.) einschränkend aus und misst ihr nur im Falle einer nicht angezeigten Adressänderung Bedeutung bei (vgl. MüKoBGB/Engelhard, 8. Aufl., § 24 WEG Rn. 16; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 24 WEG Rn. 37; Riecke in Riecke/Schmid, WEG, 5. Aufl., § 24 Rn. 43; ohne eigene Stellungnahme T. Spielbauer in Spielbauer/Then, 3. Aufl., § 24 WEG Rn. 26).

    Das Berufungsgericht liest im Anschluss an das Hanseatische Oberlandesgericht (ZMR 2006, 704 ff.) folgende Einschränkung in die Klausel hinein: "Bei einem Wohnsitzwechsel genügt für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist".

  • LG Karlsruhe, 21.07.2015 - 11 S 118/14

    Wohnungseigentümerversammlung: Teilnahme eines Wohnungseigentümers im Beisein

    Diese Kausalitätsvermutung kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Beschluss mit Sicherheit - nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit - auch ohne den Verstoß inhaltsgleich gefasst worden wäre (OLG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 Wx 33/05 - 2MR 2006, 704; Jennißen/Schultzky WEG 4. Auflage 2015 § 23 Rn. 175).
  • OLG Hamm, 21.12.2016 - 15 W 590/15

    Eintragungsfähigkeit von Einzelbestimmungen einer Gemeinschaftsordnung von

    Die Vereinbarung einer Zugangsfiktion für den Fall der Einberufung der Eigentümerversammlung wird daher in Rechtsprechung und Literatur für zulässig erachtet (OLGR Hamburg 2007, 678 f; LG Magdeburg Rpfleger 1997, 306 f; Dr. Basty, MittBayNot 1996, 421 f).
  • AG Idstein, 07.09.2015 - 32 C 7/15

    Ladungsfrist nicht eingehalten: Gefasste Beschlüsse (un-)gültig?

    Die Kausalität zwischen Mangel und Beschlussfassung soll bereits dann zu bejahen, wenn sich der formelle Mangel auf das Ergebnis der Beschlussfassung ausgewirkt haben kann (OLG Hamburg, ZMR 2006, 704, 705 f.; LG München I, Urteil v. 6.11.2014-36 S 25536/13 WEG; MietRB 2015, 47).
  • LG München I, 27.09.2018 - 36 S 18251/16

    Fehlerhafte Einladung zur Eigentümerversammlung

    Verfahrensrechtlich tragen die Beklagten die materielle Feststellungslast für die Tatsachen, durch die die Kausalitätsvermutung widerlegt werden soll (zu allem OLG Hamburg, ZMR 2006, 704 ff.).
  • LG Köln, 08.12.2011 - 29 S 121/11

    Ladungsmangel: Beschluss anfechtbar, aber nicht nichtig!

    Es ist der Nachweis zu führen, dass der Beschluss mit Sicherheit, nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne den Verstoß inhaltsgleich gefasst worden wäre ( OLG Hamburg, ZMR 2006, 704 ff. ).
  • LG Stuttgart, 23.04.2020 - 19 S 23/20

    Wohnungseigentum: Gültigkeit eines Vergemeinschaftungsbeschlusses;

    Vielmehr muss hinzukommen, dass sich dieser Einberufungsmangel auch kausal auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat oder dass die Nichtursächlichkeit des Mangels jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (BGH NJW 2002, 1651 OLG Hamburg ZMR 2006, 704 AG Pinneberg ZWE 2017, 463).
  • AG Hamburg-Blankenese, 04.09.2013 - 539 C 30/12

    Voraussetzungen für den Kausalitätsnachweis eines Ladungsmangels?

    Ausgehend von der Kausalitätsvermutung auch bei Verletzung von Sollvorschriften (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2006, 704 ff) hat auch.
  • AG Essen, 09.05.2016 - 196 C 23/16
    Eine solche Vereinbarung bezieht sich lediglich auf den - hier nicht vorliegenden - Fall des Nichtzugangs der Einladung infolge einer nicht mitgeteilten Adressänderung des Wohnungseigentümers ( Spielbauer in: Spielbauer/Then, 2. Aufl. 2012, WEG § 24, Rn. 26; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 Wx 33/05 -, Rn. 12, juris).
  • AG Hamburg-St. Georg, 11.07.2019 - 980b C 53/18

    Ladungsfrist nicht eingehalten: Beschluss anfechtbar!

    Das Gericht ist nach dem Inhalt des Beschlussgegenstandes und des äußerst geringen zeitlichen Vorlaufs der Ankündigung desselben in dem Schreiben der Verwaltung vom 2. November 2018 - auch in Ansehung der tatsächlichen Verteilung der Stimmen (2,5 Ja-Stimmen zu 24, 65 Nein-Stimmen) - davon überzeugt, dass sich der Einberufungsmangel vorliegend ausgewirkt und die Beklagten die entsprechende Vermutung (HansOLG, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 Wx 33/05 -) nicht widerlegt haben.
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